Grundherrschaft

Der moderne Fachbegriff „Grundherrschaft“ (der Ausdruck selbst erscheint in Quellen erst ab dem 15. Jhd.) kennzeichnet wichtige soziale, wirtschaftliche und rechtliche Elemente der mittelalterlichen Agrarverfassung. Häufiger werden aber die konkreten Erscheinungsformen der Grundherrschaft erwähnt, wie v. a. Fronhöfe und die von ihnen abhängigen Höfe der Hufenbauern, die vielfältigen Leistungspflichten der von der Grundherrschaft erfaßten Personen (familia, Hofgenossenschaft) in Form von Diensten und Abgaben, grundherrlichen Institutionen wie Hofrecht und Hofgerichte, Landleiheformen und Leiherecht, ferner grundherrliche Einflüsse in den unterschiedlichen Bereichen von Agrarwesen, Handwerk, Handel und Verkehr. Die Grundherrschaft muß als eine Grundform mittelalterlicher Herrschaft „über Land und Leute“ verstanden werden. Zu den Rechten des Grundherrn gehörte die Ausübung der Zwangsgewalt in allen mit dem Besitzrecht über das Leihegut verbundenen Befugnissen, insbesondere das Recht der Einweisung und „Abstiftung“ des Grundholden. In der juristischen Theorie wurde das grundherrlich-bäuerliche Rechtsverhältnis so interpretiert, daß dem Grundherrn ein Obereigentum, dem Grundholden aber ein Nutzeigentum am Leihegut zustand. Die Beobachtung, daß die Grundherrschaft mit Formen von Schutz und wechselseitiger Hilfe verbunden war, führte oft zu einer Überbetonung des Schutz-Treue-Elements in der Geschichte. Die im Wesen der Grundherrschaft liegenden Gegensätze verursachten jedoch immer wieder schwere Konflikte zwischen Grundherren und Bauern. Im Rahmen einer stark agrarisch geprägten Wirtschaft bildete die Grundherrschaft das ökonomische Fundament für König, Adel und Kirche. Dabei war die Grundherrschaft des Königs wohl lange Zeit Vorbild.

  • rechtliches Beziehungssystem
  • Herr (König, Adeliger, Bischof etc.) gibt/verstiftet Bauerngut an Abhängigen (Grundhold, Hintersassen)
  • zur Bewirtschaftung auf Zeit/Lebenszeit/in erblicher Weise
  • Herr erhält Abgaben (Naturalien, Geld, Dienstleistungen)
  • Hintersasse erhält Schutz und LAnd zur Bebauung
  • Teilung in Obereigentum und Nutzeigentum

  • der überwiegende Teil d. bäuerl. bewirtschaft. Bodens war grundherrschaftl. gebunden