Kirchenbann

Kirchenbann oder Exkommunikation waren in der Kirche seit frĂŒhester Zeit sowohl als SĂŒhne- wie als Besserungsmittel in Gebrauch und erwuchsen zu einer das kirchliche wie weltlich-politische Leben des MA stark beeinflussenden Einrichtung. Zumindest was die rechtlichen Folgen betrifft, ist das Anathem der Excommunicatio maior, dem großen Bann, gleichzusetzen. Einen Unterschied sieht man vielfach nur in der feierlicheren Form der VerhĂ€ngung des Anathems als damnatio aeternae mortis; doch fand dieselbe Formulierung auch fĂŒr die Exkommunikation Verwendung. Seit dem 8. Jh. wurden auf zahlreichen Synoden bis hin zu den stereotypen Formulierungen der Abendmahlsbullen beide Begriffe synonym gebraucht. Der große Bann beinhaltete zwar nicht den Verlust der (passiven) Kirchengliedschaft als solcher (seit Augustinus war ja die Lehre herrschend geworden, daß aufgrund der Taufe ein völliger Ausschluß unmöglich sei), doch bedeutete er den Ausschluß aus der communio fidelium im Sinn des Entzugs aller Gliedschaftsrechte, so u.a. Ausschluß von allen Sakramenten, Verbot, die Kirche zu betreten, Verweigerung des kirchlichen BegrĂ€bnisses und v.a. Verkehrsverbot. Seit spĂ€testens dem 9./10. Jh. bedeutete die Verletzung dieser Vorschrift durch Dritte ebenfalls deren Excommunicatio maior. Seit Ende des 13. Jh. hatte eine sich in der Folgezeit zu unertrĂ€glichen MißstĂ€nden entwickelnde Vermehrung v.a. der Excommunicatio latae sententiae und der Excommunicatio generalis eingesetzt; der kirchliche Bann wurde zum kirchenpolitischen Kampfmittel und diente hĂ€ufig der Eintreibung von Abgaben und Schulden. Gegen dieses kirchliche Vorgehen erhob sich z. T. recht starker Widerstand von staatlicher Seite.