Reichsfürsten

Erstmals im 12. Jh., verstärkt in dessen 2. Hälfte, begegnet die Verbindung von Fürst und Reich. Für die Zeit um 1190 sind 92 geistliche und 22 weltliche Reichsfürsten ermittelt worden. Es ist unverkennbar, daß damals der Ausdruck „princeps“ einen exklusiveren Charakter gewonnen hat, aber es gibt weder land- noch lehenrechtliche Kriterien, welche die Fürsten rechtlich klar von den anderen hochadligen Geschlechtern abgrenzen. Schon die überproportional hohe Zahl von geistlichen Reichsfürsten zeigt, welche Kräfte zunächst den Titel „princeps“ erstrebten, um über die alleinige weltliche Zuordnung zum Königtum Schutz vor anderen Herrschaftskonkurrenten zu erlangen. Dieses Prinzip läßt sich noch um 1300 daran erkennen, daß Äbte sich in den Reichsfürstenstand erheben lassen. Hierin zeigt sich die Entwicklung zur Reichsunmittelbarkeit. Im 13. Jh. zeigen sich im weltlichen Bereich die ersten Ansätze dafür, daß zwischen Fürsten und Grafen ein Rangunterschied besteht. Jetzt beginnen weltliche Große, die Erhebung in den Reichsfürstenstand anzustreben. Das Rangzeremoniell liegt allen Erhebungen von Grafen in den Fürstenstand des 14. Jh. zugrunde; in diesen Fällen wird aber stets der Fürstenrang mit einem neugeschaffenen Herzogtum gleichgesetzt („ducatus sive principatus“). Verbunden werden damit weiterhin bestimmte Ehrentitel am Königshof. Im SpätMA übte das Rechtszeremoniell einen wesentlichen Einfluß auf fürstliches Standesdenken aus. Endpunkt dieser Entwicklung ist Ende des 15. Jh. das Aufkommen des Fürstenhutes als Standesattribut. Die Abschließung des Fürstenstandes war nie wirklich vollendet.