Stadtrat

Der städtische Rat stellte sich von Anfang an als kollegiales Organ gleichberechtigter Mitglieder dar, die durch Mehrheitsbeschluß die Entscheidungen trafen. Im allgemeinen bildeten 12 Männer den Rat, es gab jedoch auch Stadträte, die 24, 40 oder noch mehr Mitglieder hatten. Zugang zum Rat hatten die Angehörigen der städtischen Oberschicht, in den Reichsstädten die Patrizier, in den Landstädten die Ratsbürger. Die Amtszeiten waren kurz, meist ein Jahr. Der Rat wurde zur städtischen Obrigkeit, die das Recht hatte, allgemein verbindliche Anordnungen für alle Stadtbewohner zu treffen. In den Reichsstädten lag die politische Führung beim Rat und den Bürgermeistern, der Rat wurde von einem aus seiner Mitte gewählten Bürgermeister geleitet, der die Stadtbediensteten überwachte.