Reichsgesetze Friedrichs II.

1220: Confoederatio cum principibus ecclesiasticis (in Frankfurt) * = Vereinbarung mit geistlichen Fürsten * dieses Privileg war die Gegenleistung Friedrichs II. an die geistlichen Fürsten, um die Zustimmung zur Krönung seines minderjährigen Sohnes Heinrich (Heinrich VII.) zum römischen König zu erreichen und sollte die Beziehungen zu den geistlichen Fürsten regeln * durch die 11 Artikel tritt der Kaiser wichtige Königsrechte an die geistlichen Fürsten ab * Verzicht der Königs aus den Nachlass geistlicher Fürsten * Verpflichtung der Vögte, für Übergriffe auf Kirchengut den doppelten Schadensersatz zu leisten * Verstärkung des Kirchenbannes durch Reichsacht, die nach 6 Wochen zusätzlich in Kraft tritt * Testierfähigkeit * Verbote des Eingreifens in kirchliche Territorien, d.h. Verbot, Burgen / Städte auf kirchlichem Boden zu errichten

1231/32: Statutum in favorem principum (in Worms) * = Beschluss zugunsten (weltlicher) Fürsten * Friedrich II bestätigt die Privilegien der Fürsten, weil er auf ihr Wohlwollen bezüglich seiner imperialen Politik angewiesen war * die 23 Artikel schwächen die Klöster, dir Krone und vor allem die königlichen Städte * die Privilegien sanktionieren, was die Fürsten im staatlichen Ausbau ihrer Territorien erreicht hatten, zugleich wurde einer offensiven königlichen Städtepolitik ein Riegel vorgeschoben. Die Fürsten wollten damit verhindern, dass der König aus territorialpolitischer Rivale unter Ausschöpfung seiner königlichen Prärogative die bestehende Ordnung zu seinem Gunsten untergrub. * Bestimmungen u.a. zugunsten der Gerichtsbarkeit der Fürsten, Beseitigung der Bannmeile neugegründeter königlicher Städte * aus der Sicht Friedrich II. sollten die Begünstigten wieder stärker in die Pflicht zur Mitverantwortung am Reich gezwungen werden * Marktschädigung durch neue Märkte

Zentrale Rolle der beiden Reichsgesetze * für die Entwicklung der fürstlichen Territorialhoheit * entscheidend für den Weg zum deutschen Partikularismus * Stärken der Macht und Machtausübung der Territorialfürsten auf Kosten der königlichen Zentralmacht

1235: Landfrieden (in Mainz) * die 29 Artikel behandeln ein geordnetes Strafrechtsverfahren und die Anerkennung der hoheitlichen Gewalt und deren Gerichte * Friedenwahrung, Gerichts- und Ächtungsgewalt werden als alleiniges königliches Recht anerkannt und können somit vereinheitlicht werden (u.a. wurde das Fehderecht des Adels eingeschränkt) * Positivierung des Rechts! * Einführung eines beamteten Reichshofrichters als Stellvertreter des Kaisers


mögliche Klausuraufgabe

(aus PS Keupp, Starter-Kit)

Die Reichsgesetze Friedrichs II.: Anlass, Inhalte und Bedeutung

Lösungsvorschlag

Als Gegenleistung für die Wahl seines Sohnes (1 Pkt.) Heinrich (VII.) zum deutschen König gewährte Friedrich II. im Jahr 1220 (1 Pkt.) den geistlichen Reichsfürsten die sog. Confoederatio cum principus ecclesiasticis (1 Pkt.). Dieses Privileg enthielt u.a. einen Verzicht auf bedeutende Regalienrechte (1 Pkt., 1 Zusatzpunkt bei detaillierter Antwort möglich). Das Statutum in favorem principum (1 Pkt.) von 1232 (1 Pkt.) kam Friedrich den weltlichen Fürsten in ähnlicher Weise entgegen. Ursache waren die heftigen Proteste gegen die aggressive Städtepolitik (1 Pkt.) seines Sohnes. Die Fürstengesetze zeigen die Ausbildung der Landeshoheit der Reichsfürsten, gingen jedoch nicht über das bestehende Gewohnheitsrecht (1 Pkt.) hinaus.

Gesamt: 8 Punkte + Zusatzpunkte; Bestanden bei 5 Punkten.