Fehde und Landfrieden

In frühmittelalterlicher Zeit war die Fehde ein durch die Rechtsordnung anerkanntes Verfahren, mit dem ein Verletzter oder seine Familie am Täter einer den Frieden brechenden Gewalttat Rache nehmen konnte. Durch die Fehde sollte der vom Täter gebrochene Rechtsfrieden wiederhergestellt werden. Dies war der Familie überlassen, da es zu dieser Zeit noch kein Gewaltmonopol des Staates gab, seit der Mitte des 12. Jhds. versuchten Könige und Reichstag (jedoch vergeblich), das Fehdewesen zu verbieten. Immerhin wurden aber bestimmte Regeln für die „rechte Fehde“ aufgestellt, die nun anzusagen war und bis zu deren Beginn gewisse Fristen vergehen mussten. Mit dem Gesetz über den „Ewigen Landfrieden“ von 1495 wurde die Fehde endgültig abgeschafft und verboten, allerdings setzte sich dieses Verbot erst in der ersten Hälfte des 16. Jhds. durch. Seit dem SpätMA wandelte sich der Begriff, man verstand nun darunter auch den Krieg, der politische Auseinandersetzungen fürstlicher Herren entscheiden sollte. Im alten Rechtsverständnis versteht sich Friede nicht von selbst, sondern bedarf der konkreten Errichtung. Ansätze zu Friedensgeboten finden sich bereits in Geboten Konrads II. und Heinrichs III. An sie, aber noch mehr an die kirchlichen Gottesfrieden knüpften sich seit der 2. Hälfte des 11. Jh. die von weltlichen Gewalten errichteten Landfrieden an. Der Terminus, der seit dem späten MA überliefert ist, wurde von der Wissenschaft auch auf die königlichen Frieden des hohen MA übertragen. Inhaltl. geht es darum, bestimmte schutzlose Orte (insbes. die Kirchen) und einen schutzbedürftigen Personenkreis (insbes. Kleriker, Frauen, Kaufleute und Juden) unter einen durch Strafandrohung erhöhten Frieden zu stellen und zumindest teilweise die Fehde zurückzudrängen. Der Friede erhält seine Verbindlichkeit dadurch, daß die beteiligten Fürsten sich gegenseitig durch einen Eid verbinden, wobei teilweise überliefert ist, daß die Eidleistenden anschließend in ihren eigenen Herrschaften den Frieden auch durch ihre Leute haben beschwören lassen. Durchsetzungsmittel war die Androhung von schweren Strafen wie Rädern, Enthaupten, Verstümmelung. Auf diese Weise wurde - in Fortsetzung der Bemühungen der Gottesfriedensbewegung - das überkommene Bußsystem durch die peinliche Strafe abgelöst. Die Strafverfolgung wird nicht mehr in erster Linie dem Verletzten zugewiesen, vielmehr wird es als Aufgabe der öffentlichen Gewalt angesehen, die Friedensbrecher zu bekämpfen.

Fehde

  • legitmierte Rache im Frühmittelalter zur Wiederherstellung des Rechtfriedens
  • geltend für Geschädigte und die Familie
  • Später: Einschränkungen wie z.B. Asylstätten, Regeln für die "rechte Fehde" wie z.B rechtzeite Ankündigungen

Landfrieden

  • Fortsetzung des Gottesfriedens
  • für best. Gebiete allgemein geltende Rechts/Friedensordnung
  • gewährleistet durch Landfürsten und deren Beamte
  • Schutz des Lebens und Eigentums vor Totschlägern, Räubern etc. /Maßnahme gegen die Fehde

  • Reichstag von 1495: der "Ewige Landfriede" per Reichsgesetz