Reichsacht

Besondere AusprĂ€gung der allgemeinen Acht, in vielfĂ€ltiger Weise mit der Person des Königs verbunden. Sie war v. a. eine Form zur Erzwingung der Einlassung eines Beklagten vor dem Königsgericht, konnte aber auch als Strafacht außerhalb des hofgerichtlichen Verfahrens verhĂ€ngt werden. Eng mit ihr verbunden war die Anleite (Einweisung) des KlĂ€gers in die GĂŒter des „Ächters“. Beide Formen, zwischen denen am Hofgericht Rottweil (Ordnung v. 1435) ein Junktim bestand, waren in der Hofgerichtsordnung von 1409 als causa personalis und causa realis geregelt. Die Steigerung der Reichsacht durch die Beantragung des Kirchenbanns wurde seit dem 15. Jh. durch die Aberacht ersetzt. Die VerkĂŒndung der Reichsacht war, wie spĂ€ter am Reichskammergericht, dem Kaiser vorbehalten. Sie (wie auch die Aberacht) wurde am Hofgericht im fĂŒr die Zeit seit 1417 erhaltenen Achtbuch notiert. Eine vorlĂ€ufige oder endgĂŒltige Lösung war nur gegen Entrichtung des Achtschatzes an Hofrichter und Hofschreiber möglich. Mangels anderer Erzwingungsmittel wurden Reichsach, Aberacht und Anleite nĂŒtzliche Hilfsmittel zur Rechtsdurchsetzung am Kaiserhof. Die Handhabung der Reichsacht war ein wirksames Friedensinstrument und verschaffte dem Kaiser zugleich eine nie in Zweifel gezogene AutoritĂ€t. Das mit ihr verbundene Gemeinschaftsverbot konnte erhebliche Störungen des Handels verursachen, weshalb es sich bis in die 2. HĂ€lfte des 15. Jh. grĂ¶ĂŸter Beliebtheit erfreute.