Reichsstände und Landstände

Unter Reichsständen sind die in drei Kollegien (1. Kurfürsten, 2. geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren, 3. Städte) zusammengeschlossenen unmittelbaren Glieder des Reiches zu verstehen, die ihren Anspruch, das Reich gegenüber dem Herrscher zu repräsentieren, durchzusetzen vermochten und die daher berechtigt waren, auf Reichstagen ein Mitsprache- und Stimmrecht in Form der ihnen jeweils zugestandenen Viril- oder Kuriatstimmen auszuüben. Reichen die Wurzeln der Entwicklung, die zur Entstehung der Reichsstände und zur Ausbildung der Reichsstandschaft führte, auch bis ins HochMA zurück, so förderte v. a. die seit dem Ende des 14. Jh. erforderlich gewordene Abhaltung von königslosen Tagen den Anspruch der Stände auf eine Vertretung des Reiches gegenüber dem Herrscher. Den Reichsstädten hingegen wurden Sitz und Stimme im Reichstag verweigert. Der Abschluß der Reichsfürstenstände und die Bildung der reichsfürstlichen Territorien führten zur Abgrenzung der adeligen Herrschaftsrechte. Diejenigen Adeligen, die zu einem Fürstentum in engeren lehen- oder landrechtlichen Dienstverhältnissen standen, waren untereinander in genossenschaftlicher Einigung verbunden. Im Lauf des 13. Jhds. gewannen diese Einigungen stärkeren Zusammenhalt, da sich die Bindung des landsässigen Adels an den Fürstenhof lockerte. Um die Wende zum 14. Jhd. gelang in den größeren Territorien dem Landsassenadel der Zusammenschluß zur Korporation. Im Laufe des 14. Jhds. schlossen sich neben den Adeligen auch die Prälaten als landständische Kurie zusammen., bis zum 15. Jhd. nahm das Selbstbewußtsein der Landstände stark zu und in manchen Gebieten gewannen sie Einfluß auf die Steuerverwaltung.