Graf

Der Graf (comes) als Inhaber einer Grafschaft (comitatus) leitete den Aufgabenbereich des vom Königtum abhängigen Amtes aus dem auf das karolingische Reich zurückgehenden Grafenamt ab. Den Kern seiner Aufgaben bildeten die Verwaltung des Königsgutes und die Organisation des Heeresaufgebots aus den zum Kriegsdienst verpflichteten Freien. Zudem erhoben Grafen die dem König zustehenden Zölle und garantierten den Königsschutz. Zunächst nur für die Urteilsvollstreckung zuständig, wurden die Grafen zunehmend auch Gerichtsvorsitzende im Grafengericht. Diese war zuständig für alle einem Grafenamt unterstehenden Personen und auch die dortigen Freien und Adeligen. Die Zugehörigkeit richtete sich jedoch nach den personenrechtlichen Abhängigkeiten, nur bedingt auch nach der geographischen Zugehörigkeit.

Das zur Autorität notwendige Ansehen und das Vermögen, das die Amtsausführung ermöglichte, besaßen nur Mitglieder der adeligen Oberschicht, sodaß an der Wende zum 10. Jhd. die Grafenämter durchgehend vom Adel besetzt waren. Seit der Mitte des 10. Jhds. übertrugen die sächsischen Könige zahlreiche Comitate an geistliche Einrichtungen, an Bischöfe und Klöster, welche diese Rechte durch ihre Vögte wahrnehmen ließen. Dabei wurde die Gerichtsbarkeit zum wichtigsten Instrument.

  • Verwaltung des Königsgutes
  • Organisation d. Heeresaufgebots aus den zu Kriegsdienst verpflichteten Freien
  • Erhebung von Zöllen für den König
  • garantie d. Königsschutzes
  • Gerichtsinstanz
  • hat kein eigenes Territorium sondern nur ein Verwaltuingsgebiet