Vogt

Den Begriffen „Vogt“ und „Vogtei“ liegen lat. advocatus, advocatia zugrunde. Sie bezeichnen eine breite Palette von Institutionen. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Begriffsinhalten die Tatsache, daß Personen im Auftrag - oder zumindest formal beauftragt - Herrschaft ausĂŒbten, Verwaltung organisierten, Abgaben einzogen, Gericht hielten oder bei Prozessen die rechtlichen Vertretung ĂŒbernahmen. Die Beauftragung zur Stellvertretung war in ihrer Wirkung ambivalent. Sie konnte sowohl Herrschaft als auch Unterordnung begrĂŒnden. Die Vieldeutigkeit der Begriffe und die vielfĂ€ltige Anwendbarkeit der zugrundeliegenden TatbestĂ€nde erschweren das VerstĂ€ndnis, verweisen aber zugleich auf Wesensmerkmale der mittelalterlichen Verfassung, die Macht von Schutz ableitete und keine eindeutige Scheidung in „privat“ und „staatlich“ kannte. Bedeutung gewann die Vogtei zunĂ€chst und besonders im geistlichen Bereich. Der Vogt war ein Laie, der einen Geistlichen, eine Kirche, ein Kloster oder ein Stift in weltlichen Angelegenheiten vertrat, v. a. vor Gericht, und das Kirchengut verwaltete. In Deutschland wurde seit dem 13. Jh. der Begriff Vogtei zunehmend mit einer Ämterorganisation verbunden, die im Auftrag weltlicher Herrscher Verwaltung ausĂŒbte, Steuerlasten festlegte, Abgaben einzog, Gericht hielt, Vergehen ahndete.

ImmunitÀt

Als Begriff der mittelalterlichen Verwaltungssprache taucht ImmunitĂ€t im 4. und 5. Jhd. auf. Abgeleitet von lat. munus („Dienst, Amt, Gunst, Geschenk“) bezeichnet er als rechtstechnische Formel in spĂ€tantiker Zeit Befreiung von öffentlichen Lasten aller Art, die gelegentlich mit Auflagen verbunden sind. Was darunter konkret zu verstehen ist, muß dem jeweiligen ImmunitĂ€tsprivileg entnommen werden, es können dies Befreiungen von Steuern, Abgaben und Pflichten sein. ImmunitĂ€t ist kein Rechtsinstitut mit definiertem materiellem Gehalt, dieser kann allenfalls ĂŒber den Sachzusammenhang im Quellentext erschlossen werden. Das privilegium immunitatis erschöpft sich ursprĂŒnglich im Wortlaut des ImmunitĂ€tsformulars, das in vielerlei Brechungen und sprachlichen VerschĂŒttungen dessen Kerngehalt ausmacht. GemĂ€ĂŸ diesem Formular scheiden unter gewissen Kriterien Rechte und Verpflichtungen aus dem Herrschaftsbereich eines Herrn aus. Inwieweit das Privileg ĂŒberhaupt praktische Konsequenzen zeitigte, ist nur in seltenen FĂ€llen aufgrund der Quellenlage festzustellen. Die Durchsetzung bedingte den Aufbau von Verwaltungs- und Lenkungsstrukturen, die meist nur in einem lĂ€nger gestreckten Prozeß möglich waren.