Markt- und Stadtrecht

Durch Privilegien überließen die ottonischen und salischen Könige seit der Mitte des 10. Jh.s zahlreichen geistlichen und weltlichen Großen das Recht, Märkte abzuhalten, d. h. die Friedens- und Rechtsgarantie für den ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf der Handelsveranstaltung zu übernehmen. Häufig war mit dem Marktrechtsprivileg auch das Münzrecht verbunden. Aus den Rechtsverhältnissen der Marktbesucher (in enger Beziehung zu dem der Kaufleute) erhielt das Stadtrecht in der Entwicklungsphase des 12. und 13. Jh. wichtige Impulse. Für die westdeutsch-rheinischen Städte wurden die Marktrechte von Mainz und Köln, für viel mittel- und ostdeutsche Städte die von Magdeburg vorbildhaft. Der Marktherr konnte Abgaben (Marktzölle) von den Besuchern erheben, Anordnungen über Anbietepflicht oder die Einhaltung bestimmter Wege und Straßen (Wegezwang) treffen und damit das Marktgeschehen beeinflussen. Was die entwickelte mittelalterliche Stadt v. a. von ihrem Umland unterschied, war ihr bes. Stadtrecht. Die Verleihung des Stadtrechts, bei der Stadtgründung nicht wegzudenken, galt auch bei allmählicher Stadtwerdung als Gipfelpunkt und Abschluß. Im Mittelpunkt des Stadtrechts stand die persönliche Freiheit der Bürger und ihr freies Grundbesitz- und Erbrecht. Der Grundsatz „Stadtluft macht frei“ sorgte dafür, daß es auch bei Zuzug ländlicher Höriger unter den Bürgern keine Unfreiheit gab. Unter einem bisweilen von ihnen selbst gewählten Richter bildeten die freien Bürger eine eigene Gerichtsgemeinde, die aus der allgemeinen Gerichtsverfassung, insbesodere dem Gericht des Grafen, ausgenommen war. Mit ihrem Stadtbezirk, in dem ein erhöhter Friede galt, lag sie wie eine Insel freieren Rechts im umgebenden Lande.