Investiturstreit

  • Adelige errichten Kirchen, stellen Vermögen, bestimmen ihre Geistlichen
  • weltliche Herrscher besetzen geistliche Ämter, Übergabe der Herrschaftsinsignien durch den weltlichen Herrscher
  • mit geistlichen Ämtern waren auch staatliche Funktionien und Hoheitsrechte verbunden
  • weltliche Herrschaft über Kirche = Laieninvestitur
  • Investiturstreit (auch wegen Besetzung d. Bistums Mailand 1070)
  • Versuch Heinrich IV. den Papst Gregor VII. abzusetzen: Gang nach Canossa 1077
  • Erschütterung der Politik und Verfassungsstruktur wg. enger Verflechtung von Kirchenherrschaft mit König/Adel
  • Chaos... Herzöge gegen den König, Bischöfe gegen den Papst, Gegenkönige etc.
  • 1078: Verbot der Laieninvestitur durch Papst Gregor VII., Einsetzung von Würdensträgern allein durch die Kirche
  • 1122: Wormser Konkordat: Papst Calixt II. und Kaiser Heinrich V. treffen eine Einigung durch Trennung von weltlicher und geistlicher Investitur
    • Trennung in 2 Bereiche: Spiritualia (Lehre, Seelsorge, Jurisdiktion) und Temporalia (Güter und Regalien)
    • entscheidende Absicherung des Kirchenstaats
    • Ende des Reichkirchensystems

Investiturstreit als Auseinandersetzung zwischen Papsttum und westlichem Kaisertum über die Zuständigkeiten und Amtseinsetzung von Bischöfen / reichsunmittelbaren Äbten = Kampf um die Weltordnung; Folge der Kirchenreform

Konflikt zwischen Königtum und Papsttum zwischen 1056 (Tod Heinrichs III.) und 1125 (Ausgang der Regierung Heinrichs V.) Ursache sind die Ansichten, die seit der Kirchenreform herrschen in Bezug auf Simonie und Laieninvestitur.

  • Opposition gegen Reformpapsttum in Deutschland wg. Einmischung der Kurie
  • Kaiserreich: Immunität der Bischöfe, Regalienübertragung (= Königsrechte!), Arbeit am Hof: vereinzelte Bischöfe und Äbte erhalten so fürstlichen Status und werden königliche Vertraute
  • Bischöfe also eingebunden in Königs- / Kaisertum und vom Papst entfremdet
  • »investieren« des Herrschers in die Bischöfe und Reichsäbte: Amtseinsetzung, Amtseinweisung, dabei Übergabe des Hirtenstabs (weltliche) & des Bischofsrings (geistliche Macht)

  • 1059: erstes kirchenrechtliches Verbot der Laieninvestitur (Investitur durch Könige / Kaiser)

  • 1075 ''Dictatus papae'', hiermir macht der Past deutlich, welche Position sein Amt hat (z.B. Absetzung von Kaisern). Im gleichen Jahr entbrennt der Streit zwischen Gregor VII. und Heinrich IV. an der Besetzung des Mailänder Bischofsamtes. Wormser Dekret ist die Antwort Heinrichs IV. = Absetzung des Papstes.
  • ab 1076: Konflikt zw. Gregor VII. (1073-1085) und Heinrich IV. (König 1056, HRR 1084-1105)
  • Heinrich IV. sucht Rückendeckung beim Papst wegen Fürstenopposition → hält dann seine Versprechen nicht und ernennt Erzbischof ohne vorherige Einigung mit der Kurie
  • Bischöfe verweigern Visitation des Pontifikats in ihren Gebieten
  • Wormser Beschlüsse: Heinrich IV. und Bischöfe kündigen 1076 dem Papst den Gehorsam auf; Anschluss eines oberitalienischen Konzils, die einen Bann über den Papst verhängen
  • Reaktion Gregor VII. 1076: Königsabsetzung, Kirchenbann und Lösung der Vasallen vom Treueid, Suspension des Mainzer Erzbischofs (Leiter der Oppositionellen), Absetzung und Exkommunikation anderer Teilnehmer, wenn sie sich dem Papst nicht beugen

    • die meisten Bischöfe verlassen die Gefolgschaft Heinrich IV.
    • Fürstenopposition bildet sich erneut (Zusammenarbeit mit Kurie): König-Neuwahl erwogen
  • 1077 Gang nach Canossa: Heinrich IV. bittet nach Alpenüberquerung beim Papst in Canossa um Absolution

  • Fürstenopposition machtlos, erneute Konsolidierung Heinrichs IV. Macht
  • doch: Einbuße an Sakralität, Unterordnung unter dem Papst
  • dennoch Neuwahl in Forchheim: Gegenkönig Rudolf von Rheinfelden

  • 1078: endgültiges Verbot der Laieninvestitur

  • 1080: Papst entscheidet, dass Heinrich IV. doch nicht zu trauen ist und schlägt sich auf die Seite des Gegenkönigs (der stirbt aber bald); erneute Absetzung und Exkommunikation Heinrichs IV.
  • im Gegenzug erneute Aufkündigung des Gehorsams zum Papst in Bamberg und Mainz
  • kaum Widerstand gegenüber dem Heer von Heinrich IV; Gegenpapst als Clemens III. 1084 inthronisiert, der Heinrich IV. zum Kaiser krönt
  • Machtstellung Heinrich IV. nicht komplett gesichert, aber stabil

  • 1088: Erhebung Urbans II. zum Papst: Umschwung der Machtverhältnisse durch Politik Urbans II., erhält große Zustimmung, * 1095: Verbot der Vasallenbindungen von Klerikern an weltliche Herrscher, Wiederholung des Investiturverbots, Untersagung von Lehnseiden durch Kleriker gegenüber weltlichen Herrschern (Synode von Clermont)

  • dies hätte Zusammenbruch der deutschen Reichsstruktur bedeutet

  • 1105/06 Heinrich IV. muss abdanken und der Investiturstreit kehrt zum Kernthema Investitur zurück

  • 1111: Heinrich V. nimmt Papst & Kardinäle gefangen und erpresst sich das Recht zur Investitur, sowie die Kaiserkrönung und ein Bann-Verbot von Papst Paschalis II. (pravilegium)

  • 1112: Exkommunikation von Heinrich V. durch französische Kirchenversammlung
  • 1118: eigentlich Anerkennung der Oberhoheit des Papstes über die Kirche (v.a. Italien)
  • Friedensinitiative von Papst Calixt II., schließlich Fürsten als Mittler zwischen Pontifikat und Kaisertum: Wormser Konkordat (1122)

1122: Wormser Konkordat * König gesteht die freie, kanonische Wahl von Bischöfen und Reichsäbten zu * = Kaiserurkunde: Verzicht auf Investitur mit Ring + Stab (also die Amtseinweisung), freie Wahl und Weihe, Rückgabe kirchlichen Besitzes * Papst gesteht die Anwesenheit des Königs und Verleihung der Regalien und die Zepterinvestitur vor der Weihe zu. * * Papsturkunde: Praesentia regis = Wahl von Bischöfen & Reichsäbten erlaubt (ohne Simonie / Gewalt), Szepterübergabe vor der Weihe statt Ring / Stab, Geistliche als Vasallen des Königs * gegenseitiger Frieden und Hilfe versichert

  • die Lösung ist also die begriffliche Scheidung zwischen geistlichem Amt und weltlichen Hoheitsrechten
  • der Investiturstreit hat eine tiefe Änderung der Verfassung zur Folge: Reichsbischöfe werden zu Fürsten, bilden zweiten Heerschild und beginnen Territorien aufzubauen.
  • außerdem begann sich die Kirche zu wandeln zu einer rechtlich abgeschlossenen, auf das Papsttum zentrierten Körperschaft.

--> und das sagt das LMA dazu: (strg+c und strg+v) Nach weltl. Recht verstand man im MA unter I. (investitura, vestura) allg. einen Formalakt, mit dessen Hilfe in den Besitz und die Nutznießungsbefugnis (→Gewere) an einem Grundstück oder einem Amt eingewiesen wurde. Nach germ. Rechtsbrauch, der sich auch noch in frk. Zeit erhalten hat, erfolgte dieser Formalakt bei Grundstücksveräußerungen in der Form, daß nach Abschluß des dingl. Veräußerungsgeschäftes (sala) der bisherige Inhaber dem Erwerber auf dem Grundstück selbst eine Handvoll Erde, manchmal mit einem aufgesteckten Zweig versehen, oder einen Halm als symbol. Zeichen des Besitzwechsels übergab. Mit der Zunahme der Grundstücksveräußerungen in frk. Zeit ging man dann dazu über, die Rechtshandlung außerhalb des Grundstücks unter Verwendung von I.symbolen vorzunehmen und das Veräußerungsgeschäft anschließend in einer carta zu beurkunden. Im Rahmen der Belehnung bildete die I. neben der Mannschaftsleistung (homagium) und der Leistung des Treueids das dritte konstitutive Element, das das dingl. Rechtsverhältnis zw. Lehnsherrn und Vasallen begründete. Auch hier handelte es sich um einen formalen Rechtsakt, der den Vasallen in den Besitz des →Lehens (lehensgewere) einwies und der auch die der sala entsprechende dingl. Einigung über den Besitzwechsel einschloß. Wie im Bereich des →Landrechts erfolgte die Besitzeinweisung unter Verwendung von I.symbolen, wobei man zw. Handlungssymbolen, die im Besitz des Herrn blieben (→Szepter, →Schwert, →Ring), und Gegenstandssymbolen, die dem Vasallen übergeben wurden (→Fahnen, →Lanzen, Amtssymbole), unterscheiden kann. Große Bedeutung messen die oberit. →»Libri Feudorum« der I. zu, die hiernach, um wirksam zu sein, vor mindestens zwei Mitvasallen vorgenommen werden mußte, während der I.akt z. B. in südfrz. Quellen des HochMA hinter Mannschaftsleistung und Treueid stark zurücktritt. Im SpätMA ist die I. auch außerhalb des Lehnswesens als Einweisungsakt in den Besitz eines Amtes bezeugt (z. B. die investitura des Notars per pennam).


dis klml: .. und das sagt Investiturstreit dazu ;) sooo schlecht sind wa gar nicht ;) oesiflo: behaupt ich ja auch gar nicht, die info ist nur nicht abgesichert, wenn ich's hingegen aus nem buch falsch hab, kann ich drauf verweisen, und bin nicht selber schuld...