Voraussetzungen und Kriterien der Stadtwerdung
Ausbildung der ersten Städte aus Dörfern, die ein Marktrecht besitzen. Gründungsstädte meist in Anlehnung an Burgen, Pfalzen, Märkte, Dorfsiedlungen. Fürsten / Könige erlauben Stadtgründungen (Gründungen neuer Märkte seit dem 9. Jhd. nur mit königlicher Genehmigung). König als Schutzherr der Fernhändler; alle Einwohner - nicht nur die Kaufleute - stehen in Marktsiedlungen direkt unter dem Schutz des Königs und haben keine weiteren Instanzen zwischengeschaltet.
Blütezeit der mittelalterlichen deutschen Stadt in und nach der Stauferzeit (1125-1313): Wachstum bereits bestehender Städte (innerhalb der Stadtmauern, oder Erweiterung um Vorstädte, und somit Errichtung weiterer Mauern), zahlreiche Neugründungen. Erschaffung eines Hinter- / Umlandes, also Landgebiete für regionalen und überregionalen gewerblichen Austausch.
Stadtgeschlechter (Kaufmannschaft) schließen sich zusammen, lehnen z.B. oft die Herrschaft des Bischofs ab.
Status einer Stadt ist vom Stadtherrn abhängig. Markt- und Stadtrechtsprivilegien sind nötig. Kontinuität im rechtlichen Sinne nur bei den Bischofsstädten; Besiedlungskontinuität bei vielen Städten. In karolingischer Zeit sind Städte rechtlich nicht bekannt, sondern sind einfach befestigte Plätze und Verwaltungszentren.
Kriterien
- Stadtbefestigung, Steinbau (Brandgefahr), Pfarrkirche, Spital, Judenviertel
- Wirtschaftsplatz mit Handwerkern, Zünften, Kaufleuten, Großhändlern
- Sozial- und Rechtsgemeinschaft zieht Neusiedler an, Entstehung des städtischen Patriziats
- Stadtherren gewähren Privilegien
- die ''communitas civium'' erhält das Stadtsiegel als Symbol der Autonomie
- städtischer Rat erlässt Anordnungen, z.B. Stadtrecht
Gründe des Aufstiegs seit dem 12.Jh.:
- verringerte Bedrohung von außen
- Zunahme der inneren Sicherheit
- Veränderung der Ernährung
- starkes Bevölkerungswachstum im 13. / 14. Jhd.
- ökonomischer Wandel: Spezialisierung und Warentausch Bevölkerungswachstum –> steigende Agrarpreise –> Anreiz für Intensivierung des Ackerbaus (Dreifelderwirtschaft, Pflug, Hufeisen, Windmühlen usw. = Spezialisierung) –> Notwendigkeit des Warenaustausches.
Stadtbegriff
- der Ort besitzt eine aus Freien bestehende Bürgergemeinde
- der Ort ist Marktort (täglicher Marktbetrieb)
- der Ort hat einen besonderen Gerichtsbezirk
- der Ort ist hinsichtlich der öffentlichen Lasten bevorzugt (durch Privilegien)
- v.a. Recht der Gemeinden, selbst Organe für Willensbildung / Handeln zu setzen: im 12. Jhd. nebenberufliche Ausschüsse der Bürgerschaften, im 13. Jhd. dann regelmäßige, nach Ressorts gegliederte Verwaltung durch Ratsverfassung
- Obrigkeitsstellung des Rats gegenüber der Bürgerschaft